Einbruch, Diebstahl, Schäden – wie läuft die Schadensabwicklung ab?

Einbruch, Diebstahl, Schäden – wie läuft die Schadensabwicklung ab?

Viele Mieter und Hausbesitzer schützen ihre Türen mit einer Alarmanlage oder Sicherheitsschlössern vor Einbrechern. Aber dennoch kommt es durchschnittlich alle drei Minuten zu einem Einbruch. Passiert dann tatsächlich ein Einbruchdiebstahl und es fehlen Wertsachen, dann ist es wichtig, richtig vorzugehen.

Wie geht der Geschädigte richtig vor?

Täglich kommt es in Deutschland zu Einbruchdiebstahl und das fast minütlich. Sicherlich ist es ein grosser Schock, wenn nach der Rückkehr ins Haus oder die Wohnung festgestellt wird, dass Bargeld, Schmuck und andere Wertsachen fehlen. Aber es ist wichtig, die Ruhe zu bewahren und richtig vorzugehen.

Sicherlich kommt als Erstes die Frage auf „Welche Versicherung zahlt bei Einbruch und Diebstahl?“, doch diese sollte zuerst in den Hintergrund gestellt werden. Bevor in der Wohnung etwas berührt oder verändert wird, gilt es die Polizei sofort zu verständigen. Es ist besonders wichtig, dass der Schadensfall in Form einer Strafanzeige von der Polizei aufgenommen wird. Passiert das nicht, dann wird der Schaden in der Regel nicht von der Versicherung übernommen.

Wird bereits vor der Tür bemerkt, dass ein Einbruchdiebstahl vorliegt, dann sollte niemand auf die Idee kommen, die Wohnung zu betreten, sondern es sollte direkt die Polizei gerufen werden. Denn es kann durchaus sein, dass der oder die Täter sich noch in der Wohnung bzw. im Haus befinden.

Im vergangenen Jahr erfasste die Polizei 87.145 Wohnungseinbrüche und damit befanden sich die Zahlen erneut auf einem historischen Tiefstand. Veröffentlicht wurden die Zahlen der polizeilichen Kriminalstatistik im März 2020. Damit verzeichnete die Polizei einen Rückgang der Wohnungseinbruchsdiebstähle um 16,3 Prozent im Vergleich zu 2018.

Erst im zweiten Schritt wird die Versicherung über den Einbruch-Diebstahl informiert. Diese sendet in vielen Fällen einen Schadensgutachter (Sachverständiger fuer Hausrat), der sich vor Ort ein Bild von dem Schaden macht. Allerdings geschieht dies nicht umgehend, sondern bis zu einem Termin können ein, bis zwei Wochen ins Land ziehen.

Wer zahlt nach einem Einbruch: Die Hausrat- oder Gebäudeversicherung?

Kommt es zu einem Einbruch, dann werden Türen und/oder Fenster aufgebrochen und oft stark beschädigt. Innerhalb der Wohnung kommt es zu weiteren Verwüstungen. Gewaltsam geöffnete Schubladen, umgestoßene Regale, und der Hausrat, der nicht gestohlen wurde, liegt oft stark beschädigt zwischen dem beschädigten und zerstörten Mobiliar. Durch die Versicherung wird der materielle Schaden abgemildert, im Gegensatz zu den emotionalen Verletzungen, die ein solcher Einbruch hinterlässt.

Was deckt die Hausratversicherung ab?

Die Hausratversicherung ist eine Sachversicherung und in ihr ist ein Großteil der Gegenstände bzw. des Hausrates eingeschlossen, der sich in der Wohnung befindet. Daher greift diese Versicherung bei einer Vielzahl von Schadensursachen, wobei der Hausrat in der Regel zum Wiederbeschaffungswert versichert ist. Dabei handelt es sich um die Summe, die für eine Wiederbeschaffung des Hausrates im neuwertigen Zustand aufgewendet werden müsste.

Zum Hausrat zählen laut Definition alle erforderlichen Einrichtungs-, Gebrauchs-, Verbrauchs- und Einbaugegenstände, die zur Haushalts- und Lebensführung erforderlich sind. Zudem werden unter gewissen Umständen auch noch andere Gegenstände durch die Hausratversicherung abgedeckt:

Beruflich genutzte Arbeitsgegenstände, sofern diese nicht ausschließlich beruflich genutzt oder als Handelsware vertrieben werden.

Gegenstände von anderen Personen – sofern kein Untermietverhältnis besteht.

Wertsachen wie Wertpapiere, Schmuck, Antiquitäten, Bargeld – dies nur bis zu einer gewissen Entschädigungsgrenze.

In der Regel geht mit dem Tatbestand des Einbruchs der Diebstahl von Eigentum einher. Die Hausratversicherung übernimmt den dadurch entstandenen Schaden, sofern eine der folgenden Voraussetzungen zutreffen:

  • Der Einbrecher hat sich mit einem Werkzeug oder mit einem falschen Schlüssel Zutritt verschafft.
  • Der Einbrecher ist unbemerkt in die Wohnung oder das Haus gelangt und hat sich dort versteckt.
  • Es wurde ein zuvor gestohlener Schlüssel vom Einbrecher genutzt, um in die Wohnung zu gelangen.

Was übernimmt die Gebäudeversicherung?

Die Einbruchsschäden können sowohl durch die Hausratversicherung oder die Gebäudeversicherung abgedeckt sein. Zunächst ist die Hausratversicherung des Mieters bei Einbruch in eine Mietwohnung der Ansprechpartner. Sie kommt fuer die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen. Dazu zählen ebenfalls die Schäden an Türen und Fenstern, sofern diese den versicherten Hausrat direkt „umschlossen“ haben.

Der Eigentümer des Wohnobjekts schließt die Gebäudeversicherung ab und Einbruchdiebstahl gehört nicht zu den Schadensrisiken, die diese Versicherung umfasst. Allerdings besteht die Möglichkeit, die bei einem Einbruch häufig vorgefundenen Schäden an Türen und Fenstern des Wohnobjektes einzuschließen. Daher benötigen Vermieter eine Gebäudeversicherung, bei der ein Deckungsschutz für Einbruchsschäden enthalten ist, da nicht jeder Mieter eine Hausratversicherung abgeschlossen hat.

Jedoch zahlt die Gebäudeversicherung nur den Schaden an der Wohnung und übernimmt nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat, selbst dann nicht, wenn der Mieter nicht selbst versichert ist.

Ist der Vermieter dazu ermächtigt, den Abschluss einer Hausratversicherung zu verlangen?

Kein Mieter ist dazu verpflichtet, eine Hausratversicherung abzuschließen. Doch neben der privaten Haftpflichtversicherung ist sie die wichtigste Versicherung und über diese sollte jeder verfügen. Sie kommt im Schadensfall, egal ob Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel oder Vandalismus für den entstandenen Schaden auf. Allerdings gibt es Ausnahmen und diese fallen unter die sogenannten Individualvereinbarungen, wie bspw. große Hunde die auf einem Grundstück frei herumlaufen oder große Aquarien.

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Ein Kommentar

  1. Ein hochinteressanter Beitrag, top!

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