Durch einen Teppich wird nicht nur ein Wohnraum wohnlicher, sondern er dient auch der Schall- und Wärmedämmung. Vermieter legen die Wohnungen zum Teil ganz oder teilweise mit Teppichboden aus und damit werden sie ein Teil der Mietsache und sind das Eigentum des Vermieters. Es bleibt aufgrund der ständigen Beanspruchung, wie dem stetigen darüber laufen, wird er abgenutzt und es bleibt auch nicht aus, dass Flecken entstehen. Gerade das ist nicht selten bei Beendigung des Mietverhältnisses ein Grund dafür, dass es zwischen Mieter und Vermieter zum Streit kommt.
Die laufende Rechtsprechung und das Mietrecht regelt genau, die Probleme durch den vom Vermieter verlegten Teppichboden. Welche Beschädigungen kann dieser gegenüber dem Mieter geltend machen und welche Verpflichtungen kann er dem Mieter auferlegen.
Schönheitsreparaturen am Teppichboden
Gehört der Teppichboden zur Mietsache, dann ist dieser ein Bestandteil der Schönheitsreparaturen, dann ist der Vermieter dazu berechtigt eine Grundreinigung zu verlangen, wie bspw. das Shampoonieren des verlegten Teppichs. Dieses kann er auch innerhalb des Mietvertrages festhalten. Allerdings kann der Vermieter nicht verlangen, dass dieser eine professionelle Teppichreinigung in Auftrag gibt. Zu dem ist auch zu berücksichtigen, dass für die Schönheitsreparaturen am Teppichboden keine starren Fristen vorgegeben werden dürfen.
Die Profis der Teppichreinigung Berlin haben für die Reinigung des festverlegten Teppichs einige Tipps parat: Teppichfasern vertragen Wasser und Reinigungsmittel, wobei der Untergrund des Teppichs keinesfalls durchfeuchtet werden sollte. Da ein festverlegter Teppichboden nicht in die Reinigung gegeben werden kann, gibt es Spezialmaschinen, die Teppiche gründlich und vor Ort reinigen. Zum einen gibt es das Sprühextrasionverfahren, bei dem das Reinigungsmittel aufgesprüht und sofort wieder abgesaugt wird. Dabei bleibt der Untergrund nahezu trocken. Auch bei der Polsterreinigung eignet sich dieses Verfahren, da nur der Bezugsstoff durchfeuchtet wird und nicht das Polstermaterial, was sich darunter befindet.
Muss eine Tiefenreinigung durchgeführt werden, dann kommt ein Schamponiergerät zum Einsatz. Dieses Verfahren ist äußerst gründlich, aber weniger schonend. Die entsprechenden Geräte zur Teppichreinigung können gemietet werden, aber sind auch sehr unhandlich. Aus diesem Grund ist es oftmals empfehlenswert, die Profis zu rufen, die dann schnell, professionell und gründlich die Grundreinigung des Teppichs in der Mietwohnung durchführen.
Sollte es bei Vertragsabschluss zu keiner besonderen Regelung in Bezug auf die Reinigung und die Behandlung des Teppichbodens gekommen sein, dann muss der Mieter nach dem aktuellen Mietrecht, den Teppichboden lediglich mit einem Staubsauger reinigen und den groben Schmutz beseitigen, wenn das Mietverhältnis beendet ist.
Wann besteht Schadensersatzpflicht für festverlegten Teppichboden?
Durch die monatliche Miete, die der Mieter entrichtet, ist eine vertragsmäßige normale Abnutzung des Teppichs abgegolten. Das heißt, dass der Mieter nur dann schadensersatzpflichtig wird, wenn die Gebrauchsspuren die der Teppichboden aufweist, über das normale Maß hinausreichen.
Zulasten des Mieters gehen beispielsweise folgende Beschädigungen:
- Brandlöcher, bspw. durch Zigarattenglut
- Rotweinflecken
- Flecken, die durch Tierurin entstanden sind
- Beschädigungen am Teppich, die durch Haustiere entstanden sind
- Teppichschäden, die durch eine unsachgemäße Behandlung entstanden sind, bspw. Teppichlöcher die durch Schneiden auf dem Fußboden entstanden sind oder Schäden aufgrund einer unsachgemäßen Reinigung.
In all diesen Fällen kann der Vermieter dem Mieter die Kosten auferlegen, das heißt der Mieter ist schadensersatzpflichtig. In dem Fall muss der Mieter den Teppich auf eigene Kosten reinigen oder reparieren lassen. Sollten die Beschädigungen allerdings so enorm sein, dass eine Neuverlegung notwendig wird, dann darf der Vermieter den Mieter die Kosten nur anteilig in Rechnung stellen. Für die Berechnung dient das Alter des Teppichbodens als Ausgangspunkt.
Vom Landgericht Köln wurde in einem Urteil aus dem Jahr 1997 entschieden, dass die Nutzungsdauer für einen Teppich bei maximal 10 Jahren liegt. Nur ein Teppichboden von höchster Qualität kann eine Nutzungsdauer von 15 Jahren aufweisen. Sollte der verlegte Teppichboden älter als 10 bzw. 15 Jahre alt sein, dann kann der Vermieter keinerlei Schadensersatz mehr verlangen.
Hinweis: Sollte eine Tierhaltung bspw. von einem Hund im Mietvertrag genehmigt worden sein, dann gehören auch deutliche Spuren der Abnutzung bzw. Verschmutzung aufgrund der Hundehaltung zur normalen vertragsmäßigen Abnutzung des Teppichbodens. In dem Fall müssen diese Spuren nicht vom Mieter gesondert beseitigt werden.
Zusammenfassung: Ein Teppichboden gehört zur Mietsache, wenn…
Sollte ein Teppichboden in der Mietsache vom Vermieter verlegt worden sein, dann gehört dieser zu eben dieser. Dadurch ist in erster Linie der Vermieter für die Erneuerung und die Instandhaltung (§ 535 BGB) verantwortlich. Demnach ist der Mieter nicht verpflichtet, einen vorhandenen Teppichboden beim Auszug einer Grundreinigung zu unterziehen oder diese zu erneuern.
Tritt jedoch der Fall ein, dass die vorhandenen Abnutzungsspuren oder Beschädigungen nicht auf einen normalen Gebrauch zurückzuführen sind, dann hat der Vermieter das Recht, Schadensersatz zu fordern. Dabei richtet sich die Höhe der Schadensersatzleistung nach dem Alter des Teppichbodens und das maximale Alter beträgt höchstens 10 Jahre.
Der Zustand des Teppichbodens ist nicht selten ein Grund dafür, dass es zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter kommt. Damit dieses Risiko vermindert wird, ist es ratsam, bereits beim Abschluss des Mietvertrages genau Regelungen über eine besondere Behandlung des Teppichbodens zu treffen. Kommt es zu Beschädigungen, dann sollte sich der Mieter umgehend mit dem Vermieter in Verbindung setzen, wenn er diese nicht selbst beseitigen kann.
In der Mietwohnung meiner Cousine war ein Teppich fest verlegt. Die Katze hat leider recht oft die Auslegeware zerkratzt. Danke für den Hinweis, dass in dem Fall ein Schadensersatzanspruch des Vermieters besteht. Dann wird sie wohl oder übel einen neuen Teppichboden kaufen müssen.
Ich wusste noch gar nicht, dass Teppichreinigung Teil der Schönheitsreparaturen sein können. Ich denke ich werde mal meinem Vermieter fragen, ob das bei mir auch der Fall ist. Ich denke nicht, aber nachfragen kann ja nicht schaden, denn wir haben viele alte Möbel übernommen.