Kein Kavaliersdelikt: Wenn Plakate wild verklebt werden

Kein Kavaliersdelikt: Wenn Plakate wild verklebt werden

Sie sind fast überall zu sehen: auf Altglascontainern, Ampelpfosten, Bauzäunen, Bushaltestellen, Stromkästen und sogar Hausfassaden. Die Sprache ist von kleineren oder größeren Plakaten, mit denen für Konzerte, Flohmärkte, Partys oder Messen geworben wird. Dazu kommt, dass es an den begehrten Stellen nicht nur bei einem Plakat oder Aufkleber bleibt, sondern es hängen dort ganze Generationen über- und untereinander. Nicht nur, dass sie das Stadtbild verschandeln, sondern die Eigentümer sind verärgert, da sie die Plakate nur mit einem riesigen Aufwand wieder entfernen können. Daher weisen Experten darauf hin, dass es sich beim „wilden“ Plakatieren auf fremdem Eigentum oder im öffentlichen Raum nicht um ein Kavaliersdelikt handelt. Je nach Lage droht dem „Plakatierer“ bzw. dessen Auftraggeber ein Bußgeld oder sogar eine Strafanzeige.

Dürfen Aufkleber draußen überall hingeklebt werden?

Geht es um das Verkleben von Aufklebern, besonders wenn dies außerhalb der eigenen vier Wände geschieht, sollte einiges beachtet werden. Denn schnell befindet sich der „Klebefreund“ im Bereich der Ordnungswidrigkeit oder Sachbeschädigung, sobald ein Aufkleber auf fremdes Eigentum angebracht wird.

Besonders schnell passiert das bei einer sogenannten Guerilla-Promotion (Wildbekleben). Beim Kleben wird gar nicht daran gedacht, dass es sich um fremdes Eigentum handelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Auto, einen Briefkasten oder ein Fenster handelt. Auch das Eigentum von Firmen wie bspw. Haltestellen, Gerüste und der Briefkasten der Deutschen Bundespost und auch das Eigentum der Stadt, bspw. Straßenschilder oder Laternen sind tabu.

Allerdings ist nicht pauschal festzulegen, wann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt oder um eine Sachbeschädigung. In jedem Fall kann dies anders sein. Oftmals passiert auch gar nichts, da es nicht nachvollziehbar ist, wer wann wo was hingeklebt hat. Viele Fälle werden zudem nicht nachverfolgt, da der Aufwand immens ist. Des Weiteren ist der Streitpunkt auch, ob es sich bei der Wildverklebung „nur“ um eine Verschmutzung handelt oder doch um eine Sachbeschädigung.

Auf jeden Fall sollte sich ein jeder vorab darüber Gedanken machen, wenn er etwas, wohin kleben möchte. Anders sieht es bei dem eigenen Besitz aus. Hier kann nach Eigenen Wunsch so viel verklebt werden, wie man möchte. Denn schließlich gibt es Aufkleber Entferner mit dem dann bei Nichtgefallen oder „zu viel“ die Aufkleber schnell wieder entfernt werden können. Selbst wenn an die Freunde Aufkleber verteilt werden und diese damit fremdes Eigentum beschädigen, kann es dazu kommen, dass der „Verteiler“ für seine Freunde als „Auftraggeber“ zur Rechenschaft gezogen wird. Das heißt, es existieren keine, klaren und eindeutigen Rechtsprechungen.

Plakatieren ist strafbar

Wer nicht die Erlaubnis des Eigentümers einholt und fremde Hauswände, Stromkästen, Haltestellen oder anderes fremdes Eigentum beklebt, der macht sich unter Umständen der Sachbeschädigung strafbar. Laut §303 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB), kann das eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren mit sich führen oder eine Geldstrafe bedeuten. Dies gilt ebenfalls nach Abs. 2 der Vorschrift, wenn das Erscheinungsbild einer fremden Sache unbefugt und nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Das bedeutet für übereifrige Kleber: Sobald sich das Plakat nicht ohne Kratzer wieder entfernen lässt oder der Hauseigentümer den Fassadenputz angreifen muss, damit das Plakat vollständige entfernt werden kann, liegt eine strafbare Beschädigung vor.

Selbst wenn die beklebte Fläche nach dem Ablösen nicht beschädigt ist, aber die bunten Plakate, Zettel und anderen Kleber den Eigentümer optisch stören und er diese nur mit erheblicher Mühe wieder entfernen kann, dann ist das ausreichend für eine Strafbarkeit im Sinne nach § 303 Abs. 2 StGB. Sofern es sich bspw. um einen Veranstaltungshinweis handelt, ist es für die betroffenen Eigentümer und der Polizei ein Leichtes, den oder die Täter zu ermitteln. Daher ist es ratsam, sich vor dem Verkleben von Plakaten die Einwilligung des Eigentümers einzuholen. Bspw. haben viele Ladenbesitzer keinerlei Einwände, wenn auf dem Schaufenster oder in der Tür für eine lokale Veranstaltung geworben wird. Zudem sollten Plakate stets nur so befestigt werden, dass sie leicht wieder zu entfernen sind.

Plakatieren wird von Gemeinden mit Bußgeldern geahndet

In den letzten Jahren wird in den Gemeinden und Städten verstärkt gegen das wilde Plakatieren auf öffentlichen Grund und Boden vorgegangen. Deshalb gibt es mittlerweile das Verbot, städtische Anlagen ohne Genehmigung zu bekleben. Wird diesem zuwidergehandelt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit und diese wird mit einem deftigen Bußgeld geahndet. Das gilt nicht nur für den hinter dem Plakat stehenden Veranstalter, sondern ebenfalls für denjenigen der die Plakate verklebt. Darüber hinaus ist in diesen Verordnungen vorgesehen, dass die anfallenden Kosten für die Entfernung zu tragen sind.

Jedoch gibt es eine Ausnahme: Wer für eine gemeinnützige Veranstaltung werben möchte, der hat unter Umständen die Möglichkeit eine Sondernutzungserlaubnis zu erhalten. An bestimmten Stellen dürfen mit dieser Erlaubnis und für eine bestimmte Zeit Plakate ausgehangen werden – sofern diese in einer festgelegten Frist wieder entfernt werden. Wo dies möglich ist, das muss jeder für sich bei der zuständigen Polizei oder Ordnungsbehörde in Erfahrung bringen.

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